

Thüringen
Artikel 18
(1) Eltern und andere Sorgeberechtigte haben das Recht und die Pflicht zur
Erziehung ihrer Kinder.
Artikel 19
(1) Kinder und Jugendliche haben das Recht auf eine gesunde geistige, körperliche
und psychische Entwicklung. Sie sind vor körperlicher und seelischer
Vernachlässigung, Mißhandlung, Mißbrauch und Gewalt zu
schützen.
Artikel 21
Das natürliche Recht und die Pflicht der Eltern, Erziehung und Bildung
ihrer Kinder zu bestimmen, bilden die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens.
Sie sind insbesondere bei dem Zugang zu den verschiedenen Schularten zu
achten.

Grundgesetz Deutschland
Artikel
6
(Ehe und Familie; nichteheliche Kinder)
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen
Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der
Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
Über ihre Betätigung wacht die staatliche
Gemeinschaft.
Landesverfassungen

Baden Würtemberg
Artikel
11
(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche
Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung.
(3) Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände haben die erforderlichen
Mittel, insbesondere auch Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 12
(1) Die Jugend ist in Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe,
zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe
zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit,
zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer
Gesinnung zu erziehen.
(2) Verantwortliche Träger der Erziehung sind in ihren Bereichen
die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und
die in ihren Bünden gegliederte Jugend.
Artikel 21
(1) Die Jugend ist in den Schulen zu freien und verantwortungsfreudigen
Bürgern zu erziehen und an der Gestaltung des Schullebens zu beteiligen.
(2) In allen Schulen ist Gemeinschaftskunde ordentliches Lehrfach.

Bayern
Artikel
125 (Schutz der Familie)
(1) Kinder sind das köstlichste Gut eines Volkes. Sie haben Anspruch
auf Entwicklung zu selbstbestimmungsfähigen und verantwortungsfähigen
Persönlichkeiten. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge
des Staates.
(2) Die Reinhaltung, Gesundung und soziale Förderung der Familie ist
gemeinsame Aufgabe des Staates und der Gemeinden.
Artikel 126 (Erziehungsrecht der Eltern; Gleichstellung der unehelichen
Kinder)
(1) Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht,
ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen Tüchtigkeit zu
erziehen. Sie sind darin durch Staat und Gemeinden zu unterstützen.
In persönlichen Erziehungsfragen gibt der Wille der Eltern den Ausschlag.
Artikel 131 (Ziele der Bildung)
(1) Die Schulen sollen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern
auch Herz und Charakter bilden.
(2) Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser
Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung,
Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft
und Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewusstsein
für Natur und Umwelt.
(4) Die Mädchen und Buben sind außerdem
in der Säuglingspflege, Kindererziehung und Hauswirtschaft besonders
zu unterweisen.

Berlin
Artikel
12
(3) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern
und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.

Brandenburg
Artikel 27 (Schutz
und Erziehung von Kindern und Jugendlichen)
(2) Eltern haben das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder.
(3) Kinder genießen
in besonderer Weise den Schutz von Staat und Gesellschaft. Wer Kinder erzieht,
hat Anspruch auf angemessene staatliche Hilfe und gesellschaftliche Rücksichtnahme.
Artikel 28 (Grundsätze der Erziehung und Bildung)
Erziehung und Bildung haben die Aufgabe, die Entwicklung der Persönlichkeit,
selbständiges Denken und Handeln, Achtung vor der Würde, dem Glauben
und den Überzeugungen anderer, Anerkennung der Demokratie und Freiheit,
den Willen zu sozialer Gerechtigkeit, die Friedfertigkeit und Solidarität
im Zusammenleben der Kulturen und Völker und die Verantwortung für
Natur und Umwelt zu fördern.
Bremen
Artikel 23 Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, ihre Kinder zu aufrechten und lebenstüchtigen Menschen zu erziehen. Staat und Gemeinde leisten ihnen hierbei die nötige Hilfe.

Hamburg
Kein Bezug auf Kinder oder Familie

Hessen
Artikel
7 (Fn 4)
(1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft
zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.
(2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie
und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung
des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen
Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft
und Friedensgesinnung.
Artikel
55
Die Erziehung der Jugend zu Gemeinsinn und zu leiblicher, geistiger und
seelischer Tüchtigkeit ist Recht und Pflicht der Eltern.

Mecklenburg Vorpommern
Artikel
14 (Schutz der Kinder und Jugendlichen)
(1) Kinder und Jugendliche genießen als eigenständige Personen
den Schutz des Landes, der Gemeinden und Kreise vor körperlicher und
seelischer Vernachlässigung. Sie sind durch staatliche und kommunale
Maßnahmen und Einrichtungen gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche,
geistige und körperliche Verwahrlosung und gegen Misshandlung zu schützen.
(3) Kinder und Jugendliche sind vor Gefährdung ihrer körperlichen
und seelischen Entwicklung zu schützen.
Artikel
15 (Schulwesen)
(4) Das Ziel der schulischen Erziehung ist die Entwicklung zur freien Persönlichkeit,
die aus Ehrfurcht vor dem Leben und im Geiste der Toleranz bereit ist, Verantwortung
für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern sowie gegenüber
künftigen Generationen zu tragen.

Niedersachsen
kein Bezug auf Kinder oder Familie

Nordrhein-Westfalen
Artikel
5
(1)Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige
Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft.
(2) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung
ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor
Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen
sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches
Wohl. Sie achten und sichern ihre Rechte, tragen für altersgerechte
Lebensbedingungen Sorge und fördern sie nach ihren Anlagen und Fähigkeiten.
Artikel 7
(1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft
zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.
(2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie
und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung
des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen
Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft
und Friedensgesinnung.
Artikel 8
(1) Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das natürliche
Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet
die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens.

Rheinland Pfalz
Artikel 25
(1) Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht,
ihre Kinder zur leiblichen, sittlichen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit
zu erziehen. Staat und Gemeinden haben das Recht und die Pflicht, die Erziehungsarbeit
der Eltern zu überwachen und zu unterstützen.
Artikel 33
Die Schule hat die Jugend zur Gottesfurcht und Nächstenliebe, Achtung
und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit, zur Liebe zu Volk und
Heimat, zum Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt, zu sittlicher
Haltung und beruflicher Tüchtigkeit und in freier, demokratischer Gesinnung
im Geiste der Völkerversöhnung zu erziehen.

Saarland
Artikel
24
(1) Die Pflege und die Erziehung der Kinder zur leiblichen, geistigen, seelischen
sowie zur gesellschaftlichen Tüchtigkeit sind das natürliche Recht
der Eltern und die vorrangig ihnen obliegende Pflicht. Sie achten und fördern
die wachsende Fähigkeit der Kinder zu selbstständigem und verantwortlichem
Handeln. Bei der Pflege und Erziehung ihrer
Kinder genießen sie den Schutz und die Unterstützung des Staates.
(2) Der Staat wacht darüber, dass das Kindeswohl nicht geschädigt wird. Er greift schützend ein, wenn die Eltern ihre Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder gröblich vernachlässigen oder ihr Erziehungsrecht durch Gewalt oder in sonstiger Weise missbrauchen
Artikel
24a
(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde, auf Entwicklung
und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf Bildung sowie auf gewaltfreie
Erziehung zu Eigenverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit.
(2) Jedes Kind hat ein Recht auf besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung, Ausbeutung sowie leiblicher, geistiger oder sittlicher Verwahrlosung.
Artikel
26
Unterricht und Erziehung haben das Ziel, den jungen Menschen so heranzubilden,
dass er seine Aufgabe in Familie und Gemeinschaft erfüllen kann. Auf
der Grundlage des natürlichen und christlichen Sittengesetzes haben
die Eltern das Recht, die Bildung und Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen.
Artikel
30
Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe
und der Völkerversöhnung, in der Liebe zu Heimat, Volk und Vaterland,
zu sorgsamem Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen, zu sittlicher
und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung
und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen

Sachsen
Artikel 9 (Kinder-
und Jugendschutz)
(1) Das Land erkennt das Recht eines jeden Kindes auf eine gesunde seelische,
geistige und körperliche Entwicklung an.
(2) Die Jugend ist vor sittlicher, geistiger und körperlicher Gefährdung besonders zu schützen.
(3) Das Land fördert
den vorbeugenden Gesundheitsschutz für Kinder und Jugendliche sowie
Einrichtungen zu ihrer Betreuung.
Artikel 22 (Schutz von Ehe und Familie)
(3) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern
und die zuerst ihnen obliegende Pflicht.
Über ihre Betätigung wacht das Land.

Sachsen Anhalt
Artikel 11 (Eltern
und Kinder)
(1) Pflege und Erziehung der Kinder unter Achtung ihrer Persönlichkeit
und ihrerwachsenden Einsichtsfähigkeit sind das natürliche Recht
der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Artikel 24
(3) Kinder genießen den besonderen Schutz des Landes vor körperlicher
und seelischer Mißhandlung und Vernachlässigung.
Artikel 27 (Erziehungsziel,
Ethik- und Religionsunterricht)
(1) Ziel der staatlichen und der unter staatlicher Aufsicht stehenden Erziehung
und
Bildung der Jugend ist die Entwicklung zur freien Persönlichkeit, die
im Geiste der
Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen
Menschen und Völkern und gegenüber künftigen Generationen
zu tragen.

Schleswig-Holstein
Artikel 6a (Schutz
von Kindern und Jugendlichen)
Kinder und Jugendliche
stehen unter dem besonderen Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände
sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung.